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>Ende Haftungsausschluss<
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Allg. Geschäftsbedingungen der Brandenburg
GmbH (AGB)
Diese Bedingungen sind angelehnt an die
Empfehlungen der Fachgemeinschaft Fördertechnik im
Verband deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA).
Klicken
für: AGB zum Download (pdf)
Angebot
Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen,
Zeichnungen u.ä. sowie Angaben über Maße,
Gewichte, Leistung, Kraftbedarf, Betriebskosten u.ä.,
sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet worden sind. Sie gelten im Übrigen
im Rahmen der DIN-Toleranzen. An Kostenanschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-
und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugängig
gemacht werden.
Vertragsabschluss/Leistungsumfang
Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn wir nach Eingang der
Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigen. Für
den Umfang der Leistung im Einzelnen ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und
Änderungen bedürfen unserer schriftlichten Bestätigung.
Nach Vertragsabschluss legen wir die Pläne der Anlage(n)
dem Betreiber zur Genehmigung zur Unterzeichnung vor. Wir
haben Anspruch auf ausdrückliche Genehmigung der Pläne
vor Beginn der Herstellung und Montage der Anlage(n). Wir
sind verpflichtet dem Besteller die erforderlichen technischen
Unterlagen für die behördliche Abnahmeprüfung,
die der Besteller bewirkt, zu liefern. Auflagen der Genehmigungsbehörden
werden nur berücksichtigt, wenn sie uns rechtzeitig
bekannt gegeben und von uns schriftlich bestätigt werden.
Preise- und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer,
die zu dem im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
gültigen Satz berechnet wird. Treten nachträglich
in den unserem Angebot zugrunde gelegten Bauverhältnissen
Änderungen ein, welche einen größeren Materialumfang
oder Personleinsatz erforderlich machen, oder ändern
sich die kalkulierten Lohn- und Materialkosten, so sind
wir und der Besteller zu entsprechenden Preisanpassungen
berechtigt, die im letzten Fall nach der vom VDMA empfohlenen
Preisgleitklausel abgerechnet werden. Zahlungen sind innerhalb
von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung bzw. Zahlungsanforderung
in bar ohne jeden Abzug an uns wie folgt zu leisten:
- 30 % bei Vertragsabschluss
- 30 %, wenn die Hauptteile der Anlage versandbereit sind
und dieses dem Besteller mitgeteilt ist.
- 30 % bei Beendigung der Montagearbeiten bzw. einen Monat
nach Endfälligkeit der zweiten Rate, falls fehlende
bauseitige Voraussetzungen zu einer Einstellung der Montage
führen.
- Rest nach TÜV/TÜA-Abnahme, jedoch spätestens
vier Wochen nach Meldung und unserer Abnahmebereitschaft.
- Die vereinbarten Zahlungsbedingungen gelten bei mehreren
Anlagen getrennt für jede Anlage.
- Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung
wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche
des Bestellers sind ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren
bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers
- insbesondere bei Zahlungsverzug - sind wir zur Zurücknahme
der gelieferten Waren berechtigt und der Besteller zur Herausgabe
verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
sowie die Pfändung des Liefergegenstandes gelten nicht
als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz
Anwendung findet.
Fristen und Termine
Vereinbarte Fristen beginnen erst nach restloser Klärung
aller technischen Einzelheiten, Genehmigung unser Anlagenzeichnungen,
für deren Ausfertigung uns die benötigten Baupläne
zu überlassen sind und Aufmaßbereitschaft auf
der Baustelle bestehen muss, sowie nach Eingang einer vereinbarten
Anzahlung.
Vereinbarte Fertigstellungsfristen setzen die Möglichkeit
unbehinderten Montagebeginns zur ursprünglich festgesetzten
Zeit sowie die erforderlichen bauseitigen Leistungen voraus.
Soweit während der Montage bauseitige Leistungen zu
erbringen sind, sind diese so zu fördern, dass Behinderungen
oder Unterbrechungen der Montage ausgeschlossen sind. Muss
die Montage wegen Bauverzögerungen unterbrochen werden
oder verzögert sich die Beendigung der Arbeiten infolge
verspätet behördlicher Abnahmeprüfung ohne
unser Verschulden, so trägt der Besteller u.a. die
Kosten für die Wartezeit und etwaige wiederholte Anfahrten
der Monteure.
Die vereinbarten Fristen verlängern sich angemessen
bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere
Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen,
soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung
oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem
Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände
bei einem Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten
Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten,
wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges
entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden
wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst
mitteilen. Wird die Anlieferung oder Montage aus Gründen
verzögert, die wir zu vertreten haben, und entsteht
dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist der Besteller
berechtigt, unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine
Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche
der Verspätung von 0,5% und zwar im Ganzen bis 5 %
desjenigen Teils der Gesamtlieferung zu beanspruchen, der
wegen der nicht rechtzeitigen Fertigstellung nicht in zweckdienlichen
Betrieb genommen werden konnte.
Wird die Auslieferung oder die Montage der Anlage(n) aus
Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten
hat, so sind wir u.a. berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf
einer angemessenen Nachfrist anderweitig über das Material
zu verfügen und dem Besteller mit verlängerter
Frist zu beliefern.
Übergabe, Abnahme, Gefahrenübergang
Die Übergabe der Anlage(n) erfolgt durch eine Übergabeverhandlung,
die in der Regel mit der behördlichen Abnahmeprüfung
zusammenfällt. Der Besteller ist verpflichtet, die
vertragsgemäß hergestellte(n) Anlage(n) zu übernehmen,
wenn wir ihm die Übergabe anbieten und ihn zur Übergabeverhandlung
einlagen. Erscheint der Besteller zur Übergabeverhandlung
trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht oder nimmt er
die Anlage(n) in Gebrauch, so gilt die Übergabe als
erfolgt.
Die Übergabe kann vom Besteller nicht verweigert werden,
wenn die behördliche Abnahme durch den TÜV/TÜA
aus bauseitigen Gründen nicht im Anschluss an die Fertigstellung
erfolgen kann oder wenn Beanstandungen erhoben worden, die
die Funktionsfähigkeit der Anlage(n) nicht beeinträchtigen.
Wir sind verpflichtet, berechtigte Beanstandungen unverzüglich
zu beheben.
Mit der Übergabe der Anlage(n) geht die Gefahr auf
den Besteller über. Kommt es aus Gründen, die
wir nicht zu vertreten haben, zu einer Unterbrechung der
Montage der Anlage(n), so geht die Gefahr mit dem Beginn
der Unterbrechung der Montagearbeit auf den Besteller über.
Wird für Beschädigung der Anlage(n) von dritter
Seite Ersatz geleistet, z. B. Versicherungsleistungen, so
steht die Ersatzleistung demjenigen zu, der die Gefahr im
Zeitpunkt der Beschädigung der Anlage getragen hat.
Vorzeitige Vertragsauflösung
Wird von uns nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass
sich der Besteller in ungünstiger Vermögenslage
befindet, oder kann das Bauvorhaben durch den Besteller
nicht mehr durchgeführt werden, können wir Sicherheit
oder Vorkasse für unsere Leistungen verlangen oder
Erstattung der von uns gemachten Aufwendungen fordern und
vom Vertrag zurücktreten. Diese Aufwendungen können
ohne Nachweis mit 20 v.H. und bei bereits gefertigtem Material
mit 70 v.H. der Brutto-Auftragssumme in Rechnung gestellt
werden, falls der Besteller nicht niedrigere Aufwendungen
nachweist.
Kündigt der Besteller den Vertrag, so sind wir berechtigt,
ohne Nachweis Stornierungskosten in Höhe von 20 v.H.
der Brutto-Auftragssumme in Rechnung zu stellen, falls nicht
höhere Kosten nachgewiesen werden oder der Besteller
einen niedrigeren Schaden nachweist.
Gewährleistung
Unsere Aufzugs- und Förderanlagen sind im Allgemeinen
auch für ausreichende Funkstör- und Netzrückwirkungsfreiheit
in Wohngebieten ausgelegt. Zusätzliche Funkentstör-
und Filtereinrichtungen sind nicht zur Lieferung vorgesehen.
Alle Teile, die innerhalb von einem Jahr nach dem Gefahrenübergang
nachweislich infolge eines vor dem Gefahrenübergang
liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit
erheblich beeinträchtigt werden, sind binnen angemessener
Frist unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder
auszuwechseln. Weitergehende Ansprüche jeglicher Art
sind bei erforderlicher Nachbesserung oder Ersatzlieferung
ausgeschlossen. Die Feststellung von Mängeln muss uns
unverzüglich schriftlich gemeldet werden.
Gewährleistung setzt eine fachgerechte Wartung voraus.
Die Vereinbarung einer über ein Jahr hinaus gehenden
Gewährleistungsfrist für bewegliche Teile, wie
z. B. Motor, Getriebe, Steuerung, Kontakte, Seile, Hydraulik
ist nur wirksam, wenn uns der regelmäßige Service
der Anlage(n) übertragen wird.
Die Gewährleistung bezieht sich weder auf natürlichen
Verschleiß noch auf Schäden oder Auswirkungen,
die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Gebäudesenkung
oder sonstige mangelhafte Bauarbeiten und Baukonstruktionen,
Einflüsse von Temperaturen und Witterung, chemische
und sonstige Natureinflüsse, mangelhafte Wartung, rohe
Behandlung, Überlastung und Nichteinhalten unserer
in den Anlagenzeichnungen usw. gestellten Forderungen.
Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendigen
erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der
Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
gewähren, sonst sind wir von der Mängelhaftung
befreit. Wenn der Besteller sich z.Z. der Erhebung einer
Mängelhaftung mit der Zahlung des die Beseitigung des
Mangels übersteigenden Teils des Entgelts in Verzug
befindet, können Gewährleistungsansprüche,
solange dieser Verzug besteht, nicht geltend gemacht werden.
Die Bestimmungen über die Gewährleistung gelten
entsprechend für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke,
jedoch nur bis zum Ende der Gewährleistungsfrist für
den ursprünglichen Liefergegenstand.
Haftung/Haftpflicht
Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden sind
ausgeschlossen. Mittelbare Schäden sind solche, die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Unabhängig
hiervon halten wir jedoch dem Besteller gegenüber in
dem Umfang, in welchem uns die bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung
Ersatz leistet.
Haftungsausschlüsse
Haftungsausschlüsse gelten nicht gegenüber Vollkaufleuten
bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten
von Geschäftsführern oder leitenden Angestellten,
in sonstigen Fällen allgemein bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Sie gelten auch nicht in den Fällen,
in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes
für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird sowie bei Fehlern von Eigenschaften,
die ausdrücklich zugesichert sind, soweit die Zusicherung
gerade bezweckt, den Besteller gegen Schaden, die nicht
am Liefergegenstand entstanden sind, abzusichern.
Schlussbestimmungen
Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
seiner Bedingungen verbindlich. Für die Auslegung ist
ausschließlich deutsches Recht maßgebend. Erfüllungsort
für Zahlung und Gerichtsstand ist unser Sitz. Für
Minder- bzw. Nichtkaufleute gilt unser Sitz als Gerichtsstand
für den Fall vereinbart, dass der Besteller im Zeitpunkt
der Klageerhebung unbekannten Aufenthaltes ist bzw. seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland
verlegt hat.
BRANDENBURG Aufzüge und Elektrotechnik
GmbH
Hartmut Brandenburg
(Februar 2008)
>Ende AGB der Brandenburg GmbH<
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